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BGBl. I Nr. 137/1998

kundgemacht 18.08.1998 RIS↗Parlament↗
137. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
Bundesgesetz, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/1998× zu Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten 7 § 0↗RIS↗
Art. 3 § 19geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.09.1988 – 18.08.1998 · idF BGBl. Nr. 326/1988 · danach: BGBl. I Nr. 137/1998 Art. 3 § 19↗RIS↗
in Kraft 19.08.1998 – 09.07.2014 · idF BGBl. I Nr. 137/1998 · danach: BGBl. I Nr. 48/2014 Art. 3 § 19↗RIS↗
§ 19. Die für den Unterricht an den in den §§ 15 und 16 Abs. 1 angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) und für den in den §§ 16 Abs. 3 und 17 angeführten Slowenischunterricht anzuwendenden Lehrpläne sind unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Volks- und Hauptschulen allgemein geltenden Lehrpläne und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung zu erlassen. Hiebei ist die Didaktik des zweisprachigen Unterrichtes darzulegen, der Aspekt des interkulturellen Lernens zu verankern, insbesondere das Kulturgut der Slowenen unter besonderer Berücksichtigung von Gemeinsamkeiten zu vermitteln, wobei auch klassenübergreifende und gemeinschaftsfördernde Maßnahmen mit deutschsprachigen Klassen an derselben Schule vorzusehen sind.
Die für den Unterricht an den in den §§ 15 und 16 Abs. 1 angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) und für den in den §§ 16 Abs. 3 und 17 angeführten Slowenischunterricht anzuwendenden Lehrpläne sind unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Volks- und Hauptschulen allgemein geltenden Lehrpläne und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung zu erlassen. Hiebei ist die Didaktik des zweisprachigen Unterrichtes darzulegen, der Aspekt des interkulturellen Lernens zu verankern, insbesondere das Kulturgut der Slowenen unter besonderer Berücksichtigung von Gemeinsamkeiten zu vermitteln, wobei auch klassenübergreifende und gemeinschaftsfördernde Maßnahmen mit deutschsprachigen Klassen an derselben Schule vorzusehen sind.