BGBl. I Nr. 143/1998
143. Bundesgesetz: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG, Erlassung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden und Änderungen des Kartellgesetzes 1988 und des Preisgesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, erlassen wird und das Kartellgesetz 1988 und das Preisgesetz 1992 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 20geändert
Schlußbestimmungen
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, außer Kraft.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Preisbestimmungsverfahren sowie auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist weiterhin das Preisgesetz anzuwenden.
(4) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden, haben über die Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 5 hinaus in den ersten sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung des § 16 durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
(5) § 3 Abs. 3 des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1988, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.