BGBl. I Nr. 151/1998
151. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 39geändertAbs 1 lit a Z 1 bis Z 4, Z 4a, Z 5 bis Z 8, lit b Z 1, Z 2, Z 5, Z 6, Z 8, Z 9, Z 10 (neu), Z 11 bis Z 28, Z 29 (entfallen), lit c Z 1 bis Z 17, Z 18 (neu), Z 19 (neu), lit d, lit e, lit f; Abs 2
… 3 unveränderte Absätze
IX. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 39.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
a) mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling S, wer
1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;
2. gefährliche Abfälle und oder Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert, oder gefährliche Abfälle oder Altöle oder entgegen § 11 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;
3. entgegen einer Verordnung gemäß § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;
4. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
b) mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling S, wer
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, 5 oder 7, § 7 Abs. 2 oder 12, § 12 Abs. 1 oder § 38a zuwiderhandelt;
2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 nicht einhält;
3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;
4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;
5. gefährliche Abfälle und oder Altöle entgegen § 11 Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt lagert oder vermengt behandelt;
6. entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und oder Behandlung zuführt;
7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;
8. die gemäß § 7b oder § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt oder, übernimmt oder entsprechend behandelt;
10. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;
11. gefährliche Abfälle und oder Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 und oder 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;
13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;
14. gefährliche Abfälle und oder Altöle entgegen § 20 Abs. 1 oder 2 befördert;
15. Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;
16. Motoröle und oder Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;
17. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;
18. die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
19. entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;
20. eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein; eine Sammelstelle ohne der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder entgegen eines Untersagungsbescheides errichtet, betreibt oder ändert;
21. eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;
22. Aufträge oder Anordnungen gemäß den § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3 oder 4, §§ 32, 37a und oder 40a nicht befolgt;
23. entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 36 nicht einhält;
24. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;
25. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;
26. entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;
27. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 und oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;
28. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;
c) mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling S, wer
1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und oder 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;
2. einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt; entgegen § 9 Abs. 6 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder eine Anzeige an die Behörde unterläßt;
3. Problemstoffe und oder Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;
4. Problemstoffe und oder Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;
5. die Aufnahme bzw. oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet bzw. oder unverzüglich anzeigt;
6. die in § 14 Abs. 1 und oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
7. entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2 oder einer Verordnung gemäß den §§ 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14 Abs. 3 und oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder 38a § 45 Abs. 15 oder den Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- und oder Meldepflichten nicht nachkommt;
8. einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;
9. die in § 15 Abs. 6a, 7 und oder 11 oder § 45 Abs. 12 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
10. Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und oder Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
11. entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert;
12. entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen § 33 Abs. 3 die Probenahme nicht duldet;
13. die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 und oder 35 Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 504/1994, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.;
14. entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;
15. gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;
16. entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;
17. entgegen § 46 §§ 9 Abs. 5 oder 45 Abs. 6, 6a oder 6b ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder, vorlegt. oder aktualisiert;
18. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten handelt, zuwiderhandelt;
19. nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;
d) mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe oder Altöle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;
e) mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § den §§ 7 Abs. 9 und 12 oder 11 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt.;
f) mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling S, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt;.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 und oder 27 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)
… 4 unveränderte Absätze
(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.
Anmerkung