Absatz eins,In den Wirkungskreis der Österreichischen Ärztekammer fallen alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren.
BGBl. I Nr. 169/1998
169. Bundesgesetz: Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998 und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 118neu
Wirkungskreis
Paragraph 118,
- Absatz 2,Zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten gehört insbesondere:
- Ziffer einsden Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, die Ausbildung und fachliche Weiterbildung der Ärzte sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, die die Interessen der gesamten österreichischen Ärzte berühren;
- Ziffer 2die Mitwirkung bei den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;
- Ziffer 3die Durchführung von Veranstaltungen zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;
- Ziffer 4die Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken;
- Ziffer 5die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte;
- Ziffer 6die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;
- Ziffer 7auf Aufforderung im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft Vertreter in andere Körperschaften zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist;
- Ziffer 8die Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen;
- Ziffer 9wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;
- Ziffer 10Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände) und der Krankenfürsorge abzuschließen und zu lösen, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden;
- Ziffer 11die Behandlung von Angelegenheiten, die die Ärztekammer eines Bundeslandes der Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung vorlegt;
- Ziffer 12die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales;
- Ziffer 13die Erlassung von Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung der Wohlfahrtsfonds;
- Ziffer 14die Beschlußfassung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung (Paragraphen 7, Absatz 5, 8, Absatz 3,) den Lehr- und Lernzielkatalog (Paragraph 25,), das Rasterzeugnis und das Prüfungszertifikat (Paragraph 26,), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (Paragraph 53, Absatz 4,) sowie die Schilderordnung (Paragraph 56, Absatz 4,);
- Ziffer 15die Erlassung von sonstigen näheren Vorschriften für die Berufsausübung der Ärzte, insbesondere über die Führung von ärztlichen Lehrpraxen (Paragraph 12,), über die ärztliche Dokumentation (Paragraph 51,) und über die Wahrung des Standesansehens,
- Ziffer 16die Erlassung von Richtlinien über die angemessene Honorierung ärztlicher Leistungen sowie
- Ziffer 17der Abschluß von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des Paragraph 125, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Absatz 5, Ziffer eins,
- Absatz 3,Darüber hinaus gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten:
- Ziffer einsdie Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Paragraph 27, Absatz eins,),
- Ziffer 2die Ausstellung von Bestätigungen (Ärzteausweise) über die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Paragraph 27, Absatz 7,),
- Ziffer 3die Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt (Paragraph 15, Absatz eins,),
- Ziffer 4die Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 5, der Richtlinie 93/16/EWG (Paragraph 15, Absatz 2,) und des Artikels 19b der Richtlinie 78/686/EWG (Paragraph 22, Absatz eins,),
- Ziffer 5die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Absatz 3, der Richtlinie 93/16/EWG und Artikel 15 Absatz 3, der Richtlinie 78/686/EWG (Paragraph 37, Absatz 5,),
- Ziffer 6die Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß den Artikeln 11 Absatz 3 und 12 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG sowie 9 Absatz 3 und 10 Absatz 2, der Richtlinie 78/686/EWG (Paragraphen 27, Absatz 5 und 30),
- Ziffer 7die Beschlußfassung über die Einrichtung einer angemessenen Zahl von Informationsstellen für die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
- Ziffer 8die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten betreffen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Bei Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
- Absatz 4,In der Schlichtungsordnung (Absatz 2, Ziffer 6,) sind die unter Bedachtnahme auf das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft erforderlichen näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren (Paragraph 94,), über die Aufgaben des Schlichtungsausschusses, seine Zusammensetzung und die Bestellung seiner Mitglieder, ferner über die Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses zu treffen.
- Absatz 5,Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer dürfen bestehenden Vorschriften nicht widersprechen.
- Absatz 6,Der Österreichischen Ärztekammer obliegt es ferner, ein Disziplinarregister zu führen, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des Kammerangehörigen sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen ist.
- Absatz 7,Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten (Paragraph 27,) der Ärzte ermächtigt.
- Absatz 8,Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.