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BGBl. I Nr. 30/1998

kundgemacht 14.01.1998 RIS↗Parlament↗
30. Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer – GAFB
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Auslandseinsatzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1984, die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Medizinproduktegesetz, das Post- Betriebsverfassungsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Suchtmittelgesetz, das Tierärztegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Wählerevidenzgesetz 1973, die Exekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Militärstrafgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer – GAFB)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 15 § 0↗RIS↗
Anl. 1/12geändertlit b
in Kraft 01.01.1996 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 30/1998 Anl. 1/12↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 30/1998 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 Anl. 1/12↗RIS↗
… 38 unveränderte Absätze
12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
12.2. Verwendung der Funktionsgruppe 9 ist:
Generaltruppeninspektor.
12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
a) Leiter der Sektion III (Ausbildung und Dienstbetrieb) in der Zentralstelle,
b) Leiter der Sektion IV (Rüstung, Beschaffung, Versorgung, in der Zentralstelle,
c) Kommandant der Landesverteidigungsakademie.
12.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Leiter der Gruppe Ausbildung in der Zentralstelle,
b) Kommandant des Korpskommandos I.
12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Leiter der Gruppe Intendanzwesen in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant des Korpskommandos I.
12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Leiter der Gruppe Dienstbetrieb und Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Militärkommandant von Salzburg.
12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Leiter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Kommandant einer Panzergrenadierbrigade.
12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Leiter der Abteilung Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes des Militärkommandos Niederösterreich
12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Abteilungsleiterstellvertreter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Leiter der Intendanzabteilung des Militärkommandos Niederösterreich.
12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
b) G 3 (Leiter der Abteilung für Einsatzvorbereitung und -führung, Organisation und Ausbildung) des Militärkommandos Salzburg.
12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) Referent in der Zentralstelle,
b) Zugeteilter Generalstabsoffizier im Militärkommando Niederösterreich (Stv G 3).
Ausbildung und Verwendung
12.12.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und
b) die vollständige Leistung des im Wehrgesetz 1990 vorgeschriebenen Grundwehrdienstes Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
… 18 unveränderte Absätze
Generalstabsdienst
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluß der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2) anzuwenden.
Ärzte
12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Apotheker
12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
Militärseelsorger
12.16. An Stelle des Erfordernissen der Z 12.12 lit. b die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
Intendanzdienst
12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Z 1.13 zweiter Satz ist anzuwenden.
Höherer militärfachlicher Dienst
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Ausschluß der Nachsicht
12.19. Eine Nachsicht von den Erfordernissen der Z 12.14, 12.15 und
12.16 ist ausgeschlossen.
Definitivstellungserfordernisse:
12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.