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BGBl. I Nr. 54/1998

kundgemacht 01.04.1998 RIS↗
54. Kundmachung: Aufhebung der §§ 33 Abs. 2 lit. a und 34 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der §§ 33 Abs. 2 lit. a und 34 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/1998× zu AlVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 12 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 34geändert nie in Kraft getretenBezeichnung; Abs 1, Z 2 bis Z 4 (entfallen); Abs 2, Anm (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.04.1998) · idF BGBl. I Nr. 78/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 167/1998 Art. 2 § 34↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.04.1998) · idF BGBl. I Nr. 54/1998 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 167/1998 Art. 2 § 34↗RIS↗
§ 34. (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, daß der (die) Arbeitslose
( 1.) in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 416 Wochen nachweist oder Wenn die Lage auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Gruppen von Arbeitslosen oder für bestimmte Gebiete andauernd günstig ist, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer für solche Gruppen von Arbeitslosen oder für solche Gebiete die Gewährung der Notstandshilfe ausschließen.
2. bei Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat oder
3. in Österreich geboren wurde oder
4. vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld zumindest die halbe Lebenszeit den Hauptwohnsitz bzw. ordentlichen Wohnsitz im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften in Österreich gehabt hat.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 sind anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu behandeln. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Gewährung der Notstandshilfe an arbeitslose Angehörige eines anderen Staates zulassen, wenn dieser Staat eine der österreichischen Notstandshilfe gleichwertige Einrichtung besitzt, die auf österreichische Staatsbürger in gleicher Weise wie auf eigene Staatsangehörige angewendet wird.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 54/1998)