BGBl. I Nr. 54/1998
54. Kundmachung: Aufhebung der §§ 33 Abs. 2 lit. a und 34 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der §§ 33 Abs. 2 lit. a und 34 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 34geändert nie in Kraft getretenBezeichnung; Abs 1, Z 2 bis Z 4 (entfallen); Abs 2, Anm (neu)
§ 34. (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, daß der (die) Arbeitslose
( 1.) in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 416 Wochen nachweist oder Wenn die Lage auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Gruppen von Arbeitslosen oder für bestimmte Gebiete andauernd günstig ist, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer für solche Gruppen von Arbeitslosen oder für solche Gebiete die Gewährung der Notstandshilfe ausschließen.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 sind anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu behandeln. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Gewährung der Notstandshilfe an arbeitslose Angehörige eines anderen Staates zulassen, wenn dieser Staat eine der österreichischen Notstandshilfe gleichwertige Einrichtung besitzt, die auf österreichische Staatsbürger in gleicher Weise wie auf eigene Staatsangehörige angewendet wird.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 54/1998)