Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 60/1998

kundgemacht 24.04.1998 RIS↗Parlament↗
60. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Bundesgesetz über die Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, die Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 25818 § 0↗RIS↗
Art. 10 § 56aufgehoben
in Kraft 03.05.1998 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 10 § 56↗RIS↗

D. Devisen- und Valutengeschäft

Paragraph 56, Die Bank ist berechtigt, Wechsel, Schecks und Auszahlungen auf auswärtige Plätze sowie ausländische Noten und Münzen, ferner im Inland zahlbare, nicht auf inländische Währung lautende Wechsel im Inland und im Ausland zu kaufen und zu verkaufen, Schecks und Anweisungen auf auswärtige Plätze abzugeben, dem Zahlungsverkehr mit dem Ausland dienende Konten zu führen, im Ausland Inkassi zu besorgen und Zahlungen für fremde Rechnung zu leisten, die zur Führung dieses Geschäftszweiges erforderlichen Guthaben zu halten und die zu ihrer fruchtbringenden Anlegung notwendigen geschäftlichen Transaktionen durchzuführen. Dies schließt auch den Einsatz neuer Finanzinstrumente sowohl zur Absicherung von Devisenpositionen als auch aus währungspolitischen Erwägungen ein.