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BGBl. I Nr. 60/1998

kundgemacht 24.04.1998 RIS↗Parlament↗
60. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Bundesgesetz über die Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, die Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 25818 § 0↗RIS↗
Art. 15 § 79geändertÜberschrift, Text; Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 532/1993 · danach: BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 15 § 79↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 29.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 · danach: BGBl. I Nr. 55/2002 Art. 15 § 79↗RIS↗
ARTIKEL XV
Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 79. (1) Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen Noten wird als Geldfälschung, die Fälschung oder Verfälschung aller sonstigen von der Bank ausgestellten Urkunden gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft. Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, die Kreditinstitute und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische Nationalbank zuständig.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank, die Kreditinstitute und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige inländische oder ausländische Noten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten und, wenn diese sich als gefälscht oder verfälscht erweisen, ohne Ersatzleistung einzuziehen. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Noten und ausländischer Münzen die Oesterreichische Nationalbank, hinsichtlich inländischer Münzen die Münze Österreich Aktiengesellschaft zuständig. Die auf Grund der Überprüfung als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen sind zur weiteren Verfügung der Strafgerichte zu verwahren. Die Verwahrung obliegt hinsichtlich der Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, der Münze Österreich Aktiengesellschaft, und hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister für Inneres über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dieses Ergebnis der Person bekanntzugeben, von der die Banknoten oder Münzen einbehalten wurden.
(3) Als gefälscht oder verfälscht erkannte außer Kurs gesetzte Gold- und Silbermünzen können von der Oesterreichischen Nationalbank, den Kreditinstituten und den öffentlichen Kassen nur eingezogen werden, wenn Ersatz des Gold- oder Silberwertes geleistet wird; sollen sie wieder ausgefolgt werden, sind sie vorher unbrauchbar zu machen. Die Entscheidung über die Rückgabe sowie die weitere Verfügung über die verwahrten Banknoten und Münzen obliegt den Strafgerichten. Gefälschte oder verfälschte Banknoten sowie gefälschte oder verfälschte Münzen aus unedlen Metallen dürfen nicht zurückgegeben werden. Eine Rückgabe gefälschter oder verfälschter Münzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ist zulässig, sofern diese Münzen zuvor unbrauchbar gemacht wurden. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft sind berechtigt, die als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen nach zehnjähriger Verwahrung den Strafgerichten zur weiteren Veranlassung zurückzustellen, sofern durch die Strafgerichte keine kürzere Verwahrungsfrist bestimmt wurde.
(4) Als gefälscht oder verfälscht erkannte umlauffähige Noten und Münzen sind stets den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Hievon ist die Oesterreichische Nationalbank, wenn es sich aber um inländische Münzen handelt, die Münze Österreich Aktiengesellschaft zu verständigen.