BGBl. II Nr. 100/1998
100. Verordnung: Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und der Bezeichnung „Akademische Innovationsfachkraft“
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnung „Akademische Innovationsfachkraft“
Änderungen durch diese Kundmachung
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und der Bezeichnung „Akademische Innovationsfachkraft“
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§ 2neu
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