BGBl. II Nr. 256/1998
256. Verordnung: Verschlußsachenordnung für die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung
Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der besondere Vorschriften über die Aufbewahrung von Ergebnissen einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO erlassen werden (Verschlußsachenordnung für die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung
neu
§ 1neu
lädt …
§ 2neu
lädt …
§ 3neu
lädt …
§ 4neu
lädt …
§ 5neu
lädt …
§ 6neu
lädt …
§ 7neu
lädt …
§ 8neu
lädt …