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BGBl. II Nr. 256/1998

kundgemacht 04.08.1998
256. Verordnung: Verschlußsachenordnung für die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung
Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der besondere Vorschriften über die Aufbewahrung von Ergebnissen einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO erlassen werden (Verschlußsachenordnung für die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 256/1998× zu Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung

Änderungen durch diese Kundmachung

Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung neu