BGBl. II Nr. 33/1998
33. Verordnung: Bestimmung, daß im Falle von Reihengeschäften nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, sondern der Unternehmer, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat, den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer vornehmen kann
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der bestimmt wird, daß im Falle von Reihengeschäften nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, sondern der Unternehmer, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat, den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer vornehmen kann
Änderungen durch diese Kundmachung
Abzug der Einfuhrumsatzsteuer im Falle von Reihengeschäften
neu
Art. 1neu
lädt …