Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1997.
BGBl. III Nr. 103/1998
103. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 36neu
ABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36
Übergangsbestimmungen
- Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor dem 1. Jänner 1997 zurückgelegt worden sind.
- Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1997 eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
- Absatz 4,Leistungen, die vor dem 1. Jänner 1997 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.