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BGBl. III Nr. 103/1998

kundgemacht 26.06.1998 RIS↗
103. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. III Nr. 103/1998× zu Soziale Sicherheit (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 36neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 103/1998 Art. 36↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1997.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor dem 1. Jänner 1997 zurückgelegt worden sind.
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1997 eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
  4. Absatz 4,Leistungen, die vor dem 1. Jänner 1997 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.