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BGBl. III Nr. 103/1998

kundgemacht 26.06.1998 RIS↗
103. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. III Nr. 103/1998× zu Soziale Sicherheit (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 103/1998 Art. 39↗RIS↗

Artikel 39

Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Laibach, am 10. März 1997, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.