BGBl. III Nr. 104/1998
104. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.