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BGBl. III Nr. 104/1998

kundgemacht 26.06.1998 RIS↗
104. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. III Nr. 104/1998× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 104/1998 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.