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BGBl. III Nr. 107/1998

kundgemacht 30.06.1998 RIS↗
107. Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Formblättern
VERTRAG ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. III Nr. 107/1998× zu Rechtshilfe in Strafsachen (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (USA) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 107/1998 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Rückstellung von Gegenständen

Wenn dies von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates verlangt wird, stellt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates die ihr in Erledigung eines Ersuchens nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Schriftstücke, Akten oder Beweisgegenstände so bald wie möglich zurück.