Absatz eins,Ein Rechtshilfeersuchen ist auf schriftlichem Weg zu stellen, doch kann die Zentrale Behörde des ersuchten Staates in dringenden Fällen ein Ersuchen auch in einer anderen Form annehmen. In derartigen Fällen ist das Ersuchen innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen, sofern die Zentrale Behörde des ersuchten Staates nicht einer anderen Vorgangsweise zustimmt. Der ersuchende Staat übersetzt das Rechtshilfeersuchen und alle beigefügten Unterlagen in die Sprache des ersuchten Staates. Die Zentralen Behörden können jedoch das Einvernehmen darüber herstellen, daß der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen und alle beigefügten Unterlagen auf Kosten des ersuchenden Staates übersetzt.
BGBl. III Nr. 107/1998
107. Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Formblättern
VERTRAG ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Form und Inhalt des Ersuchens
- Absatz 2,Das Rechtshilfeersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
- Litera adie Bezeichnung der Behörde, die die Untersuchung, Verfolgung oder das Verfallsverfahren durchführt, auf die sich das Ersuchen bezieht;
- Litera beine Darstellung des Sachverhalts und der Art der Untersuchung, Verfolgung oder des Verfallsverfahrens, einschließlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und
- Litera ceine Darstellung des Beweismaterials, der Information oder der sonstigen Rechtshilfe, die gewünscht wird.
- Absatz 3,Soweit erforderlich und möglich, hat ein Rechtshilfeersuchen auch zu enthalten:
- Litera aAngaben über die Identität und den Aufenthaltsort einer Person, von der Beweismaterial gewünscht wird;
- Litera bAngaben über die Identität und den Aufenthaltsort eines Zustellempfängers, über dessen Stellung im Verfahren und die Art der gewünschten Zustellung;
- Litera cAngaben über die Identität und Anhaltspunkte für den festzustellenden Aufenthalt einer Person oder für den festzustellenden Ort, an dem sich ein Gegenstand befindet;
- Litera deine genaue Darstellung der Örtlichkeit oder der Person, die durchsucht, und der Gegenstände, die beschlagnahmt werden sollen;
- Litera eeine Darstellung der Weise, in der eine Zeugenvernehmung oder Anhörung vorgenommen und festgehalten werden soll;
- Litera feine Darstellung der gewünschten Zeugenaussage, die eine Liste der dem Zeugen zu stellenden Fragen enthalten kann;
- Litera geine Darstellung eines besonderen Verfahrens, das bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens einzuhalten ist;
- Litera hAngaben über die Gebühren und Aufwandsentschädigungen, die einer zum Erscheinen im ersuchenden Staat geladenen Person zustehen; und
- Litera ijegliche andere Angaben, die dem ersuchten Staat zur Erleichterung der Durchführung des Ersuchens zur Kenntnis gebracht werden können.