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BGBl. III Nr. 119/1998

kundgemacht 31.07.1998 RIS↗
119. Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens samt Erklärungen
Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens
Kundmachung BGBl. III Nr. 119/1998× zu Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 119/1998 Art. 1↗RIS↗

Kapitel römisch eins, Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Mitgliedstaaten schaffen einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds (1995) - nachstehend „Fonds“ genannt.
    1. Absatz 2,
      a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 13 132 Millionen ECU ausgestattet, der sich wie folgt
      zusammensetzt.
      1. Litera i
        12 840 Millionen ECU Beiträge der Mitgliedstaaten, und zwar:

 

(in Millionen ECU)

Belgien

503

 

Dänemark

275

 

Deutschland

3 000

 

Griechenland

160

 

Spanien

750

 

Frankreich

3 120

 

Irland

80

 

Italien

1 610

 

Luxemburg

37

 

Niederlande

670

 

Österreich

340

 

Portugal

125

 

Finnland

190

 

Schweden

350

 

Vereinigtes Königreich

1 630

 
  1. Sub-Litera, i, i
    292 Millionen ECU Übertragungen von nicht verwendeten oder nicht verwendbaren Mitteln aus früheren Fonds, die von den Mitgliedstaaten wie folgt aufgebracht werden:
  • Strichaufzählung
    111 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7. Fonds, den die Vertragsparteien gemäß Artikel 232 des Abkommens beschließen, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;
  • Strichaufzählung
    142 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7. Fonds, die im Rahmen der programmierbaren Hilfe als nicht verwendbar anzusehen sind, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;
  • Strichaufzählung
    26 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im Rahmen des 6. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 6. Fonds;
  • Strichaufzählung
    13 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im Rahmen des 4. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 4. Fonds.
  1. Litera b
    Der in Buchstabe a Ziffer i genannte Schlüssel kann vom Rat im Fall des Beitritts eines neuen Staats zur Europäischen Union einstimmig geändert werden.