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BGBl. III Nr. 119/1998

kundgemacht 31.07.1998 RIS↗
119. Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens samt Erklärungen
Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens
Kundmachung BGBl. III Nr. 119/1998× zu Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 119/1998 Art. 21↗RIS↗

Kapitel römisch vier, Artikel 21

  1. Absatz eins,Bei der Kommission wird für die von ihr verwalteten Mittel des Fonds ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, nachstehend „EEF-Ausschuß“ genannt, eingesetzt.

    Den Vorsitz in dem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

    Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

  2. Absatz 2,Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses.
  3. Absatz 3,Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß werden wie folgt gewogen:

Belgien

9

Dänemark

5

Deutschland

50

Griechenland

4

Spanien

13

Frankreich

52

Irland

2

Italien

27

Luxemburg

1

Niederlande

12

Österreich

6

Portugal

3

Finnland

4

Schweden

6

Vereinigtes Königreich

27

  1. Absatz 4,Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer qualifizierten Mehrheit von 145 Stimmen ab, die die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt.
  2. Absatz 5,Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung der Stimmen und die in Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit können in dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden.