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BGBl. III Nr. 119/1998

kundgemacht 31.07.1998 RIS↗
119. Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens samt Erklärungen
Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens
Kundmachung BGBl. III Nr. 119/1998× zu Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 119/1998 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Hinsichtlich der Überwachung der Durchführung der Zusammenarbeit werden im EEF-Ausschuß erörtert:

  • Strichaufzählung
    die entwicklungspolitischen Probleme und alle allgemeinen und/oder sektoriellen Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der verschiedenen Vorhaben oder Programme, die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln finanziert werden, wobei die Erfahrungen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden;
  • Strichaufzählung
    das Konzept, das die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Strukturanpassungshilfe für die betreffenden Staaten zugrunde legen, auch in bezug auf die Verwendung der Gegenwertmittel;
  • Strichaufzählung
    die Prüfung gegebenenfalls nötiger Änderungen und Anpassungen der Richtprogramme und Strukturanpassungshilfen,
  • Strichaufzählung
    eine gegebenenfalls vom EEF-Ausschuß beantragte Halbzeitüberprüfung bei der Genehmigung von Vorschlägen für die Finanzierung von Vorhaben oder von besonderen Programmen,
  • Strichaufzählung
    Evaluierungen der Gemeinschaftshilfen, wenn sie Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des EEF-Ausschusses aufwerfen.