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BGBl. III Nr. 119/1998

kundgemacht 31.07.1998 RIS↗
119. Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens samt Erklärungen
Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens
Kundmachung BGBl. III Nr. 119/1998× zu Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 119/1998 Art. 32↗RIS↗

Kapitel römisch sechs, Artikel 32

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden in einer Finanzregelung festgelegt, die der Rat bei Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit anhand eines Entwurfs der Kommission und nach Anhörung der Bank zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Stellungnahme des gemäß Artikel 188a und der nachfolgenden Artikel des Vertrages eingesetzten Rechnungshofs erläßt.