Absatz eins,Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens für eine Vertragspartei übermittelt diese dem Generalsekretär des Europarats vollständige Informationen über die Gesetzgebungsmaßnahmen und andere Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze getroffen hat.
BGBl. III Nr. 120/1998
120. Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten samt Erklärung
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 25neu
Artikel 25
- Absatz 2,Danach übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär regelmäßig und sooft das Ministerkomitee dies verlangt jede weitere Information, die für die Durchführung dieses Rahmenübereinkommens von Belang ist.
- Absatz 3,Der Generalsekretär leitet die nach diesem Artikel übermittelten Informationen an das Ministerkomitee weiter.