BGBl. III Nr. 120/1998
120. Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten samt Erklärung
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
Abschnitt römisch fünf
Artikel 27
Dieses Rahmenübereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Bis zum Tag des Inkrafttretens liegt das Übereinkommen auch für jeden anderen vom Ministerkomitee dazu eingeladenen Staat zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.