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BGBl. III Nr. 120/1998

kundgemacht 31.07.1998 RIS↗
120. Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten samt Erklärung
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 120/1998× zu Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.07.1998 · idF BGBl. III Nr. 120/1998 Art. 27↗RIS↗

Abschnitt römisch fünf

Artikel 27

Dieses Rahmenübereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Bis zum Tag des Inkrafttretens liegt das Übereinkommen auch für jeden anderen vom Ministerkomitee dazu eingeladenen Staat zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.