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BGBl. III Nr. 120/1998

kundgemacht 31.07.1998 RIS↗
120. Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten samt Erklärung
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 120/1998× zu Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.07.1998 · idF BGBl. III Nr. 120/1998 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

  1. Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens und nach Konsultation der Vertragsstaaten kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nach Artikel 27 eingeladen wurde, zu unterzeichnen, dies aber noch nicht getan hat, und jeden anderen Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
  2. Absatz 2,Für jeden beitretenden Staat tritt das Rahmenübereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.