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BGBl. III Nr. 138/1998

kundgemacht 02.09.1998 RIS↗
138. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. III Nr. 138/1998× zu Soziale Sicherheit (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 138/1998 Art. 1↗RIS↗

Abschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Verordnung“
      die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      „Durchführungsverordnung“
      die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung beziehungsweise nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.