Berichte und Unterlagen, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind oder von der Kommission eingeholt werden;
BGBl. III Nr. 139/1998
139. Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) samt Anlagen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUM SCHUTZ UND ZUR VERTRÄGLICHEN NUTZUNG DER DONAU (DONAUSCHUTZÜBEREINKOMMEN)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Berichtspflichten
Die Vertragsparteien unterrichten die Internationale Kommission über die Grundlagen, die für die Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind:
- Litera a
- Litera bdie Unterrichtung über den Bestand, den Abschluß, die Änderung oder Kündigung von bilateralen und multilateralen Übereinkommen und Verträgen, welche den Schutz und die Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes regeln oder für diesbezügliche Fragen von Bedeutung sind;
- Litera cInformationen über ihre jeweiligen Gesetze, Verordnungen und andere generelle Regelungen, welche den Schutz und die Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes regeln oder für diesbezügliche Fragen von Bedeutung sind;
- Litera ddie Mitteilung, spätestens innerhalb einer vereinbarten Frist nach der Beschlußfassung in der Internationalen Kommission, in welcher Weise, in welchem zeitlichen Rahmen und mit welchem Finanzaufwand aktionsorientiert Beschlüsse, wie Empfehlungen, Programme und Maßnahmen, auf der innerstaatlichen Ebene durchgeführt werden;
- Litera edie Benennung der zuständigen Stellen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens von der Internationalen Kommission oder von anderen Vertragsparteien angesprochen werden können;
- Litera fdie Mitteilung über Vorhaben, die auf Grund ihres Charakters weitreichende grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.