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BGBl. III Nr. 139/1998

kundgemacht 16.09.1998 RIS↗
139. Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) samt Anlagen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUM SCHUTZ UND ZUR VERTRÄGLICHEN NUTZUNG DER DONAU (DONAUSCHUTZÜBEREINKOMMEN)
Kundmachung BGBl. III Nr. 139/1998× zu Donauschutzübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Donauschutzübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 22.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 139/1998 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Übergangsbestimmungen betreffend die Bukarester Deklaration

Die auf Grund der Deklaration über die Zusammenarbeit der Donaustaaten betreffend die Donauwasserwirtschaft, insbesondere zum Schutz der Donau gegen Verschmutzung, unterzeichnet am 13. Dezember 1985 (Bukarester Deklaration), von den Vertragsparteien in den Expertengruppen für Wasserqualität, Hochwassermeldung und – vorhersage und Wasserbilanz geleisteten Arbeiten werden in den Rahmen dieses Übereinkommens übertragen.