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BGBl. III Nr. 139/1998

kundgemacht 16.09.1998 RIS↗
139. Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) samt Anlagen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUM SCHUTZ UND ZUR VERTRÄGLICHEN NUTZUNG DER DONAU (DONAUSCHUTZÜBEREINKOMMEN)
Kundmachung BGBl. III Nr. 139/1998× zu Donauschutzübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Donauschutzübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 22.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 139/1998 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Bestehende und ergänzende Übereinkommen

Auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit passen die Vertragsparteien bestehende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen an, soweit dies notwendig ist, um Widersprüche zu wesentlichen Grundsätzen dieses Übereinkommens zu beseitigen, und schließen ergänzende Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen ab, soweit dies angemessen ist.