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BGBl. III Nr. 139/1998

kundgemacht 16.09.1998 RIS↗
139. Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) samt Anlagen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUM SCHUTZ UND ZUR VERTRÄGLICHEN NUTZUNG DER DONAU (DONAUSCHUTZÜBEREINKOMMEN)
Kundmachung BGBl. III Nr. 139/1998× zu Donauschutzübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Donauschutzübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 22.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 139/1998 Art. 26↗RIS↗

Artikel 26

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Rumänien hinterlegt, die als Depositar für dieses Übereinkommen tätig wird.