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BGBl. III Nr. 139/1998

kundgemacht 16.09.1998 RIS↗
139. Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) samt Anlagen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUM SCHUTZ UND ZUR VERTRÄGLICHEN NUTZUNG DER DONAU (DONAUSCHUTZÜBEREINKOMMEN)
Kundmachung BGBl. III Nr. 139/1998× zu Donauschutzübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Donauschutzübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 22.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 139/1998 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

Rücktritt

Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, kann diese Partei jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Depositar eingegangen ist.