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BGBl. III Nr. 139/1998

kundgemacht 16.09.1998 RIS↗
139. Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) samt Anlagen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUM SCHUTZ UND ZUR VERTRÄGLICHEN NUTZUNG DER DONAU (DONAUSCHUTZÜBEREINKOMMEN)
Kundmachung BGBl. III Nr. 139/1998× zu Donauschutzübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Donauschutzübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 22.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 139/1998 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Formen der Zusammenarbeit

Die Formen der Zusammenarbeit gemäß diesem Übereinkommen sind in der Regel die folgenden:

  1. Litera a
    Beratungen und gemeinsame Aktivitäten im Rahmen der Internationalen Kommission gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens;
  2. Litera b
    Informationsaustausch über bi- und multilaterale Übereinkommen, gesetzliche Regelungen und Maßnahmen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft; Austausch von Gesetzesdokumenten und Richtlinien sowie von anderen Publikationen; andere Formen des Informations- und Erfahrungsaustausches.