Absatz eins,Die Vertragsparteien werden rechtliche, administrative und technische Maßnahmen entwickeln, verabschieden und durchführen sowie die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen und Grundlagen schaffen, um einen wirksamen Gewässerschutz und eine verträgliche Wassernutzung zu gewährleisten und um dadurch auch grenzüberschreitende Auswirkungen zu vermeiden, zu überwachen und zu verringern.
BGBl. III Nr. 139/1998
139. Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) samt Anlagen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUM SCHUTZ UND ZUR VERTRÄGLICHEN NUTZUNG DER DONAU (DONAUSCHUTZÜBEREINKOMMEN)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Teil römisch zwei
Multilaterale Zusammenarbeit
Artikel 5
Vermeidung, Überwachung und Verringerung von grenzüberschreitenden Auswirkungen
- Absatz 2,Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsparteien jede für sich oder gemeinsam insbesondere die im folgenden genannten Maßnahmen:
- Litera aErfassung des Zustandes der natürlichen Wasserressourcen im Donaueinzugsgebiet mittels vereinbarter quantitativer und qualitativer Parameter einschließlich der diesbezüglichen Methodik;
- Litera bErlassen von Rechtsvorschriften, die die für Abwassereinleitungen einzuhaltenden Anforderungen einschließlich der Fristen vorsehen;
- Litera cErlassen von Rechtsvorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
- Litera dErlassen von Rechtsvorschriften zur Verringerung des Eintrages von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen aus diffusen Quellen, insbesondere für die Anwendung von Nährstoffen sowie von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in der Landwirtschaft;
- Litera emit dem Ziel einer Harmonisierung dieser Regelungen auf hohem Schutzniveau sowie zur abgestimmten Durchführung von entsprechenden Maßnahmen werden die Vertragsparteien die von der Internationalen Kommission vorgelegten Ergebnisse und Vorschläge berücksichtigen;
- Litera fdie Vertragsparteien arbeiten zusammen und ergreifen angemessene Maßnahmen, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Abfällen und gefährlichen Stoffen zu vermeiden, insbesondere solche, die vom Transport herrühren.