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BGBl. III Nr. 153/1998

kundgemacht 02.10.1998 RIS↗
153. Zusatzabkommen zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das Europäische Zentrum für Lebende Sprachen samt Briefwechsel
ZUSATZABKOMMEN ZU DEM IN PARIS AM 2. SEPTEMBER 1949 UNTERZEICHNETEN ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES, ABGESCHLOSSEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM EUROPARAT BETREFFEND DAS EUROPÄISCHE ZENTRUM FÜR LEBENDE SPRACHEN
Kundmachung BGBl. III Nr. 153/1998× zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 153/1998 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Das Zentrum ist in der Republik Österreich errichtet, um die ihm vom Ministerkomitee und den anderen zuständigen Organen des Europarates übertragenen Tätigkeiten auszuüben.