Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 153/1998

kundgemacht 02.10.1998 RIS↗
153. Zusatzabkommen zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das Europäische Zentrum für Lebende Sprachen samt Briefwechsel
ZUSATZABKOMMEN ZU DEM IN PARIS AM 2. SEPTEMBER 1949 UNTERZEICHNETEN ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES, ABGESCHLOSSEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM EUROPARAT BETREFFEND DAS EUROPÄISCHE ZENTRUM FÜR LEBENDE SPRACHEN
Kundmachung BGBl. III Nr. 153/1998× zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 153/1998 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

  1. Litera a
    wenn darüber zwischen beiden Vertragsparteien Einvernehmen besteht; oder
  2. Litera b
    wenn das Zentrum aus dem österreichischen Hoheitsgebiet verlegt wird, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit des Zentrums und mit der Verfügung über dessen Eigentum zur Anwendung kommen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter des Europarates und der Regierung der Republik Österreich zwei Abschriften dieses Abkommens in englischer, französischer und deutscher Sprache unterschrieben, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

GESCHEHEN zu Straßburg, am 7. September 1998.