wenn darüber zwischen beiden Vertragsparteien Einvernehmen besteht; oder
BGBl. III Nr. 153/1998
153. Zusatzabkommen zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das Europäische Zentrum für Lebende Sprachen samt Briefwechsel
ZUSATZABKOMMEN ZU DEM IN PARIS AM 2. SEPTEMBER 1949 UNTERZEICHNETEN ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES, ABGESCHLOSSEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM EUROPARAT BETREFFEND DAS EUROPÄISCHE ZENTRUM FÜR LEBENDE SPRACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
Dieses Abkommen tritt außer Kraft:
- Litera a
- Litera bwenn das Zentrum aus dem österreichischen Hoheitsgebiet verlegt wird, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit des Zentrums und mit der Verfügung über dessen Eigentum zur Anwendung kommen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter des Europarates und der Regierung der Republik Österreich zwei Abschriften dieses Abkommens in englischer, französischer und deutscher Sprache unterschrieben, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen authentisch sind.
GESCHEHEN zu Straßburg, am 7. September 1998.