BGBl. III Nr. 160/1998
160. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze
ABKOMMEN zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Abschnitt 5
Schlußbestimmungen
Artikel 13
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus der Anwendung anderer internationaler Abkommen hinsichtlich der Übernahme oder Rückübernahme von fremden Staatsangehörigen unberührt.