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BGBl. III Nr. 160/1998

kundgemacht 08.10.1998 RIS↗
160. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze
ABKOMMEN zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/1998× zu Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von Personen an der Grenze (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 160/1998 Art. 13↗RIS↗

Abschnitt 5
Schlußbestimmungen

Artikel 13

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus der Anwendung anderer internationaler Abkommen hinsichtlich der Übernahme oder Rückübernahme von fremden Staatsangehörigen unberührt.