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BGBl. III Nr. 160/1998

kundgemacht 08.10.1998 RIS↗
160. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze
ABKOMMEN zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/1998× zu Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von Personen an der Grenze (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 160/1998 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, insbesondere hinsichtlich:

  1. Litera a
    der Vorgangsweise bei der Verständigung und der zuständigen Stellen;
  2. Litera b
    der Modalitäten und Orte der Übernahme;
  3. Litera c
    der für die Übernahme erforderlichen Beweismittel und anderen Unterlagen;
  4. Litera d
    der Umstände, unter denen eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;
  5. Litera e
    der Modalitäten der Durchbeförderung;
  6. Litera f
    den Kostenersatz;
  7. Litera g
    der Abhaltung von Expertengesprächen.