der Vorgangsweise bei der Verständigung und der zuständigen Stellen;
BGBl. III Nr. 160/1998
160. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze
ABKOMMEN zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, insbesondere hinsichtlich:
- Litera a
- Litera bder Modalitäten und Orte der Übernahme;
- Litera cder für die Übernahme erforderlichen Beweismittel und anderen Unterlagen;
- Litera dder Umstände, unter denen eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;
- Litera eder Modalitäten der Durchbeförderung;
- Litera fden Kostenersatz;
- Litera gder Abhaltung von Expertengesprächen.