Absatz eins,Falls die Durchbeförderung auf dem Landweg erfolgt, stellt die ersuchte Vertragspartei die Begleitung der abzuschiebenden Person durch eigenes Personal sicher.
BGBl. III Nr. 160/1998
160. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze
ABKOMMEN zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
- Absatz 2,Falls die Durchbeförderung auf dem Luftweg und unter Begleitung durchgeführt wird, muß diese von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt werden. Zur Überwachung der Zwischenlandung auf den Flughäfen der ersuchten Vertragspartei stellen deren Organe jede erforderliche Unterstützung sicher. Die Organe der ersuchenden Vertragspartei dürfen die internationalen Zonen der Flughäfen nicht verlassen.
- Absatz 3,Die Vertragsparteien werden die Modalitäten der Begleitung entsprechend den Regelungen der Durchführungsvereinbarung festsetzen.