BGBl. III Nr. 163/1998
163. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 26 des Abkommens sind
in Kroatien
für die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz:
Kroatische Anstalt für Krankenversicherung,
für die Pensions- und Invalidenversicherung:
Republikfonds für Pensions- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer Kroatiens,
für die Arbeitslosenversicherung:
Kroatische Anstalt für Arbeit;
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, für das Arbeitslosengeld:
die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark.