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BGBl. III Nr. 163/1998

kundgemacht 13.10.1998 RIS↗
163. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/1998× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 163/1998 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsstellen haben einvernehmlich die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Verfahren und Formblätter festzulegen.