Absatz eins,In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
BGBl. III Nr. 163/1998
163. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Abschnitt römisch zwei
Anwendung der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 4
Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates
- Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der kroatischen Rechtsvorschriften
von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung.