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BGBl. III Nr. 163/1998

kundgemacht 13.10.1998 RIS↗
163. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/1998× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 163/1998 Art. 4↗RIS↗

Abschnitt römisch zwei
Anwendung der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 4

Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

  1. Absatz eins,In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der kroatischen Rechtsvorschriften

von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung.