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BGBl. III Nr. 163/1998

kundgemacht 13.10.1998 RIS↗
163. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/1998× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 163/1998 Art. 5↗RIS↗

Abschnitt römisch drei
Anwendung der besonderen Bestimmungen

Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

  1. Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

in Kroatien

von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung.

  1. Absatz 2,Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.