Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
BGBl. III Nr. 163/1998
163. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Gewährung von Sachleistungen
- Absatz 2,Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
- Absatz 3,Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
- Absatz 4,Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind:
- Ziffer einsKörperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
- Ziffer 2orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
- Ziffer 3Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
- Ziffer 4Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
- Ziffer 5Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
- Ziffer 6Hörgeräte;
- Ziffer 7Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
- Ziffer 8Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
- Ziffer 9Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
- Ziffer 10Blindenführhunde;
- Ziffer 11Ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
- Ziffer 12Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
- Ziffer 13alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Kroatien 3 500 Kuna, in Österreich 7 000 S übersteigen.
Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.