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BGBl. III Nr. 163/1998

kundgemacht 13.10.1998 RIS↗
163. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/1998× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 163/1998 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.