Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 176/1998

kundgemacht 11.11.1998 RIS↗
176. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den frühzeitigen Austausch von Informationen bei radiologischen Gefahren und über Fragen gemeinsamen Interesses aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DEN FRÜHZEITIGEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN BEI RADIOLOGISCHEN GEFAHREN UND ÜBER FRAGEN GEMEINSAMEN INTERESSES AUS DEM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERHEIT UND DES STRAHLENSCHUTZES
Kundmachung BGBl. III Nr. 176/1998× zu Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.1998 · idF BGBl. III Nr. 176/1998 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen findet Anwendung auf Bekanntgabe und Erteilung von Informationen in den Fällen der nachstehend angeführten radiologischen Gefahren:
    1. Litera a
      Unfälle auf ihrem Hoheitsgebiet, die mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu einer umfangreicheren Freisetzung radioaktiver Stoffe kommt oder kommen kann;
    2. Litera b
      wenn auf ihrem Hoheitsgebiet oder außerhalb ihres Hoheitsgebietes abnormale Radioaktivitätswerte registriert werden, die für die Gesundheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien schädliche Folgen haben könnten;
    3. Litera c
      Unfälle, die nicht unter jene in Litera a, fallen, jedoch mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu umfangreicheren Freisetzungen radioaktiver Stoffe kommt oder kommen könnte;
    4. Litera d
      sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die umfangreichere Freisetzungen radioaktiver Stoffe bewirken oder bewirken können;
    5. Litera e
      außerordentliche Ereignisse, die Auswirkungen auf die Sicherheit einer Kernanlage oder Tätigkeit gemäß Absatz 2 haben können, sofern die Öffentlichkeit von zuständigen Organen der Vertragspartei, auf deren Gebiet sie eintreten, informiert wird.
  2. Absatz 2,Anlagen und Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Litera a, c und e sind:
    1. Litera a
      alle Kernreaktoren, ungeachtet des Standortes;
    2. Litera b
      alle Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes;
    3. Litera c
      alle Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle;
    4. Litera d
      die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen;
    5. Litera e
      die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche und Forschungszwecke;
    6. Litera f
      die Verwendung von Radioisotopen zur Erzeugung elektrischer Energie in Weltraumanlagen.
  3. Absatz 3,Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die andere Vertragspartei Informationen über von Absatz 1 nicht umfaßte Ereignisse erläutern, die die um Erklärung ansuchende Vertragspartei von dritter Seite erhalten hat.