Absatz eins,Dieses Abkommen findet Anwendung auf Bekanntgabe und Erteilung von Informationen in den Fällen der nachstehend angeführten radiologischen Gefahren:
- Litera aUnfälle auf ihrem Hoheitsgebiet, die mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu einer umfangreicheren Freisetzung radioaktiver Stoffe kommt oder kommen kann;
- Litera bwenn auf ihrem Hoheitsgebiet oder außerhalb ihres Hoheitsgebietes abnormale Radioaktivitätswerte registriert werden, die für die Gesundheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien schädliche Folgen haben könnten;
- Litera cUnfälle, die nicht unter jene in Litera a, fallen, jedoch mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu umfangreicheren Freisetzungen radioaktiver Stoffe kommt oder kommen könnte;
- Litera dsonstige unvorhergesehene Ereignisse, die umfangreichere Freisetzungen radioaktiver Stoffe bewirken oder bewirken können;
- Litera eaußerordentliche Ereignisse, die Auswirkungen auf die Sicherheit einer Kernanlage oder Tätigkeit gemäß Absatz 2 haben können, sofern die Öffentlichkeit von zuständigen Organen der Vertragspartei, auf deren Gebiet sie eintreten, informiert wird.