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BGBl. III Nr. 176/1998

kundgemacht 11.11.1998 RIS↗
176. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den frühzeitigen Austausch von Informationen bei radiologischen Gefahren und über Fragen gemeinsamen Interesses aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DEN FRÜHZEITIGEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN BEI RADIOLOGISCHEN GEFAHREN UND ÜBER FRAGEN GEMEINSAMEN INTERESSES AUS DEM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERHEIT UND DES STRAHLENSCHUTZES
Kundmachung BGBl. III Nr. 176/1998× zu Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.1998 · idF BGBl. III Nr. 176/1998 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Koordinatoren

  1. Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt, nämlich
    • Strichaufzählung
      für die österreichische Seite das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
    • Strichaufzählung
      für die slowenische Seite die Verwaltung der Republik Slowenien für nukleare Sicherheit.
  2. Absatz 2,Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
    1. Litera a
      den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 und 7 zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt,
    2. Litera b
      die Veranstaltung der gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 9.
  3. Absatz 3,Allfällige Änderungen bezüglich der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.