Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt, nämlich
- Strichaufzählungfür die österreichische Seite das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
- Strichaufzählungfür die slowenische Seite die Verwaltung der Republik Slowenien für nukleare Sicherheit.