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BGBl. III Nr. 176/1998

kundgemacht 11.11.1998 RIS↗
176. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den frühzeitigen Austausch von Informationen bei radiologischen Gefahren und über Fragen gemeinsamen Interesses aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DEN FRÜHZEITIGEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN BEI RADIOLOGISCHEN GEFAHREN UND ÜBER FRAGEN GEMEINSAMEN INTERESSES AUS DEM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERHEIT UND DES STRAHLENSCHUTZES
Kundmachung BGBl. III Nr. 176/1998× zu Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.1998 · idF BGBl. III Nr. 176/1998 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Gegenseitige Hilfeleistung

  1. Absatz eins,Im Falle einer radiologischen Gefahr gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über die mögliche Hilfeleistung.
  2. Absatz 2,Weitere Maßnahmen werden von den gemäß Artikel 5 dieses Abkommens zu errichtenden Kontaktstellen abgesprochen.