Absatz eins,Im Falle einer radiologischen Gefahr gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über die mögliche Hilfeleistung.
BGBl. III Nr. 176/1998
176. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den frühzeitigen Austausch von Informationen bei radiologischen Gefahren und über Fragen gemeinsamen Interesses aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DEN FRÜHZEITIGEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN BEI RADIOLOGISCHEN GEFAHREN UND ÜBER FRAGEN GEMEINSAMEN INTERESSES AUS DEM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERHEIT UND DES STRAHLENSCHUTZES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Gegenseitige Hilfeleistung
- Absatz 2,Weitere Maßnahmen werden von den gemäß Artikel 5 dieses Abkommens zu errichtenden Kontaktstellen abgesprochen.