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BGBl. III Nr. 177/1998

kundgemacht 13.11.1998 RIS↗
177. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die Übernahme von Personen an der Grenze
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die Übernahme von Personen an der Grenze
Kundmachung BGBl. III Nr. 177/1998× zu Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.11.1998 · idF BGBl. III Nr. 177/1998 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalität aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei jede Person, von der glaubhaft gemacht wird, daß sie ihre Staatsangehörigkeit besitzt. Stellt sich nachträglich heraus, daß die übernommene Person im Zeitpunkt der Einreise nicht die Staatsbürgerschaft des übernehmenden Staates besessen hat, so muß sie von der anderen Vertragspartei zurückgenommen werden; dies gilt nicht, falls die Behörden der Vertragspartei, die die Person übernommen hat, dieser zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt haben.
  2. Absatz 2,Kann die Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, so wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen unverzüglich klarstellen und erforderlichenfalls eine Übernahmserklärung zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3,Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf, wird der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb eines Monats nach Ankündigung ist der Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.