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BGBl. III Nr. 177/1998

kundgemacht 13.11.1998 RIS↗
177. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die Übernahme von Personen an der Grenze
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die Übernahme von Personen an der Grenze
Kundmachung BGBl. III Nr. 177/1998× zu Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1998 · idF BGBl. III Nr. 177/1998 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Sofern eine gemäß den Artikeln 1 und 2 zu übernehmende Person nicht über ausreichende Mittel verfügt, trägt die Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, die Transportkosten bis zum Ort der Übernahme durch die andere Vertragspartei.