Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalitäten die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
BGBl. III Nr. 19/1998
19. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Abschnitt römisch eins
Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 1
- Absatz 2,Falls die Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, den Sachverhalt unverzüglich klarstellen.
- Absatz 3,Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.