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BGBl. III Nr. 19/1998

kundgemacht 10.02.1998 RIS↗
19. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 19/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 15.01.1998 · idF BGBl. III Nr. 19/1998 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Wege zu erfolgen hat, tritt sieben Tage nach der Notifikation in Kraft.

    Geschehen zu Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.